Google Bewertung löschen: Ist ein Muster die Lösung?

Google Bewertung löschen: Ist ein Muster die Lösung?

Mit einem vorformulierten Muster negative Google-Bewertungen löschen lassen – das ist der Traum vieler Unternehmen. Aber leider müssen wir bei genauerer Betrachtung dieses Themas feststellen, dass es sich immer um eine individuelle Angelegenheit handelt. Und für individuelle Fälle gibt es keine festen Lösungen oder Muster.

Muster sind nicht immer hilfreich

Es stimmt, einzelne negative Google-Bewertungen können möglicherweise mit vorformulierten Textbausteinen oder Musterschreiben gelöscht werden. Aber auch in diesen Fällen sind die Erfolgsaussichten deutlich höher, wenn der Einzelfall berücksichtigt wird. Daher ist es wichtig, vorsichtig zu sein, wenn Anbieter “Textbausteine” oder ähnliches anbieten.

Es mag in einigen Fällen funktionieren, aber wenn es schiefgeht, kann es schwerwiegende Konsequenzen haben und selbst ein Anwalt kann dann oft nicht mehr helfen. Es ist also eher eine ernsthafte Warnung, wenn es um gravierende und ungerechtfertigte Google-Bewertungen geht.

Denn oft heißt es auf den Punkt gebracht: Man hat nur einen (außergerichtlichen) Löschversuch. Insbesondere wenn Muster auch Raum für eigene Ausführungen und Anpassungen bieten, machen rechtliche Laien oft einen Fehler. Mit ihrem “eigenen” Löschungsantrag berauben sie sich möglicherweise der Angriffsmöglichkeiten, die möglicherweise in einem professionellen Folgeversuch zur Verfügung stehen (was unter anderem mit der Beweislastverteilung zusammenhängt).

Google mag keine Muster – zumindest nicht von der Gegenseite

Darüber hinaus ist Google (bzw. ihre Rechtsabteilung) auch nicht naiv. Ein “Universal-Muster” würde Google schnell entkräften. Selbst wenn ein solches Muster für bestimmte Fälle halbwegs “rechtskonform” ist, würde Google wahrscheinlich keine Google-Bewertungen aufgrund dessen nachhaltig löschen.

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Denn das hätte zur Folge, dass fast jeder negativ bewertete Unternehmer dieses Muster verwenden würde. Das wichtige “Google-Bewertungsmodell” wäre hinfällig.

Google würde wahrscheinlich jedes Muster schnell durchschauen und auf eine spezifische Fallbegründung verweisen. Mit anderen Worten: Die massenhaften Löschungsanträge würden von Google genauso massenhaft und mustergültig abgelehnt werden.

Eine komplexe Rechtslage erfordert mehr als ein Muster

Selbst ein Volljurist muss sich intensiv mit dem Thema “Internet-Bewertungen” auseinandersetzen, um regelmäßig erfolgreich zu sein. Obwohl die relevanten Rechtsbereiche bereits in den ersten Semestern eines Jura-Studiums behandelt werden, ist die Rechtslage äußerst komplex und erfordert eine sensible Herangehensweise.

Die Vorstellungen von Gerechtigkeit und die Realität des Rechts weichen selten so stark voneinander ab wie im Bereich der Internet-Bewertungen.

Darüber hinaus spielen Erfahrungswerte in Bezug auf die jeweilige Bewertungsplattform (in diesem Fall Google) und taktische Überlegungen eine Rolle, die über das Recht hinausgehen. All dies kann nicht durch ein Muster abgedeckt werden.

Muster sind wertlos

Natürlich haben Anwälte, die sich mit diesem Thema beschäftigen, auch “Muster” oder Textbausteine für verschiedene Fallkonstellationen. Diese werden jedoch immer an den individuellen Fall angepasst.

Es wäre sicherlich lukrativ für einen Anwalt, solche Musterschreiben zu veröffentlichen. Die Reichweite wäre enorm und der Werbeeffekt wäre groß.

Aber das wäre einfach unseriös. Vorformulierte Bausteine könnten kurzfristig zu einigen Erfolgen führen, aber bald hätten sie keinen Wert mehr.

Kostenlose Erstbewertung Ihrer Google-Bewertungen

  1. Gerne bewerte ich Ihre individuelle Situation und die erhaltenen Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen “Erstbewertung”. Schreiben Sie mir einfach und unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de
  2. In der Regel genügt es, mir den Link zur konkreten Bewertung zukommen zu lassen (oder nur den Link zum relevanten Bewertungsprofil mit Angabe der entsprechenden Bewertung).
  3. Teilen Sie mir gerne auch mit, warum Sie die Google-Bewertung für unzulässig halten.
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RA Robin Nocon, Recht. Digital.