Krankenkassenwechsel: Schnell und einfach die gesetzliche Krankenversicherung wechseln

Krankenkassenwechsel: Schnell und einfach die gesetzliche Krankenversicherung wechseln

Gesetzlich Versicherte haben heutzutage eine große Auswahl an Krankenkassen. Aktuell gibt es 105 gesetzliche Kassen auf dem Markt (Stand: Januar 2021). Obwohl die meisten Krankenkassen ähnliche Leistungen bieten, gibt es Unterschiede, sei es im Service, den freiwilligen Zusatzleistungen oder den Preisen. Diese Unterschiede können für Versicherte attraktiv sein und sie dazu veranlassen, die Krankenkasse zu wechseln.

Kürzere Bindungsfrist

Bisher waren Versicherte grundsätzlich für 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden, bevor sie zu einer anderen Kasse wechseln konnten. Doch seit 2021 gibt es eine neue Regelung: Bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis können Versicherte ihre Krankenkasse bereits nach 12 Monaten wechseln. Es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel bei bestimmten Wahltarifen, die abweichende Bindungsfristen haben können.

Die Bindungsfrist beginnt mit der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse. Wenn die Mitgliedschaft zum Beispiel am 1. April 2021 beginnt, wird die Bindungsfrist am 31. März 2022 erfüllt. Für Mitglieder einer Krankenkasse, die die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt haben, gilt eine Übergangsregelung: Die 18-monatige Bindungsfrist verkürzt sich zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate.

Neues Krankenkassenwahlrecht bei Jobwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt die Bindungsfrist komplett. Als gesetzlich Versicherter können Sie sofort eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Als Pflichtversicherter können Sie den Wechsel bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn vornehmen. Sind Sie freiwillig versichert, haben Sie bis zu drei Monate Zeit, den Wechsel nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu erklären.

Diese Möglichkeit gilt nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitgebers, sondern auch bei einem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen. Beispielsweise, wenn Sie zuvor als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren und nun aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) freiwillig gesetzlich versichert werden.

Unabhängig von der Bindungsfrist können Sie die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende wechseln, wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird.

So funktioniert der Krankenkassenwechsel

Der Krankenkassenwechsel für gesetzlich Versicherte wurde seit dem 1. Januar 2021 vereinfacht. Es ist nicht mehr erforderlich, Ihrer alten Krankenkasse eine Kündigungserklärung zu senden. Stattdessen stellen Sie einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der ausgewählten Krankenkasse. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung bei der alten Krankenkasse und alle weiteren Formalitäten.

Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neuen Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende gilt weiterhin. Sie erhalten keine Kündigungsbestätigung mehr von Ihrer bisherigen Kasse. Nachdem die neue Krankenkasse die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse erhalten hat, informiert sie Sie unverzüglich über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur noch formlos über Ihre Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse informieren. Ihr Arbeitgeber meldet Sie per Arbeitgeber-Meldeverfahren bei der neuen Krankenkasse an und erhält eine elektronische Mitgliedsbescheinigung für Sie zurück. Die Papierbescheinigung entfällt komplett.

Wichtig zu wissen: Familienangehörige haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht. Sie sind von der Wahl des Familienmitglieds abhängig, über das sie versichert sind, zum Beispiel der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder ein Elternteil.

Krankenkassenwechsel während der Übergangszeit (1. Januar bis 31. März 2021)

In einigen Fällen kann das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen noch nicht zum Einsatz kommen, wenn ein Versicherter zum 1. Januar, 1. Februar oder 1. März 2021 die Krankenkasse wechseln möchte, aber sein Versicherungsverhältnis unverändert bleibt. In dieser Übergangszeit muss die bisherige Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung für die neu gewählte Krankenkasse ausstellen. Die neue Krankenkasse erstellt dann eine Mitgliedsbescheinigung, die der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) vorgelegt werden muss. Die zur Meldung verpflichtete Stelle meldet Sie bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an. Die neue Krankenkasse übersendet Ihnen eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.

Wichtig zu wissen: Ab dem 1. Januar 2021 müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse nur noch dann selbst kündigen, wenn sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen, um beispielsweise in die private Krankenversicherung zu wechseln oder dauerhaft ins Ausland zu ziehen.

Verschiedene Krankenkassen

Es gibt verschiedene Arten von Krankenkassen, wie Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Knappschaft. Versicherte können grundsätzlich zwischen diesen Kassen wählen. Allerdings können Versicherte nur Mitglied in einer Innungskrankenkasse werden, wenn die Satzung der Kasse vorsieht, dass sie jeden Versicherten aufnimmt. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verwehren, es sei denn, es gibt regionale oder berufliche Beschränkungen.

Wahltarife

Krankenkassen können spezielle Wahltarife anbieten, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Wahl eines freiwilligen Wahltarifs die Bindung an die Krankenkasse um bis zu drei Jahre verlängern kann. Freiwillig gesetzlich Versicherte, die den Wahltarif “Krankengeld” abschließen, verlieren zudem ihr Sonderkündigungsrecht.

Leistungen

Rund 95 Prozent der Leistungen, wie medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte, werden von allen Krankenkassen übernommen, da sie gesetzlich verpflichtet sind. Dennoch können Unterschiede im Service (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit) und bei den Zusatzleistungen bestehen.

Vor einem Krankenkassenwechsel sollten Kassenpatienten die Angebote verschiedener Krankenkassen sorgfältig vergleichen, basierend auf ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen. In einem separaten Beitrag informieren wir Sie über einige Zusatzleistungen, auf die Sie bei der Suche nach der passenden Versicherung achten können.