Steuererklärung rückwirkend einreichen: Die Voraussetzungen

Steuererklärung rückwirkend einreichen: Die Voraussetzungen

In Deutschland werden alle Steuerzahler entsprechend ihres Familienstands einer Lohnsteuerklasse zugeordnet. Aus dieser Einteilung ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer. Manche Steuerzahler sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da sie möglicherweise im Laufe des Jahres zu wenig Steuern gezahlt haben oder Freibeträge beantragt haben.

Andere wiederum sind nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sollten dies jedoch tun, da sie im Durchschnitt mit einer Steuernachzahlung von 1.000 Euro rechnen können. Im Gegensatz zu einer Pflichtveranlagung gibt es bei einer Antragsveranlagung mehr Zeit, um die Steuererklärung einzureichen.

Wer kann freiwillig und damit rückwirkend eine Steuererklärung abgeben?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist manch ein Steuerzahler dazu verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt beispielsweise, wenn Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt oder mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen.

Auch Ehepaare, die in der Steuerklasse IV mit Faktor veranlagt sind oder die Kombination aus den Steuerklassen V und VI gewählt haben, sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Wer allerdings nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, kann dies freiwillig tun. Experten raten sogar dazu, eine Steuererklärung rückwirkend einzureichen, da eine Steuererstattung sehr wahrscheinlich ist.

Die Steuererklärung kann nachträglich für viele Jahre abgegeben werden, denn in diesem Fall gilt nicht der 31. Juli des Folgejahres als Frist. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass Steuerzahler pro Jahr nur eine Steuererklärung einreichen können.

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Wie lange kann rückwirkend eine Steuererklärung abgegeben werden?

Wer die Steuer rückwirkend erstattet haben möchte, hat wesentlich länger Zeit für die Steuererklärung als diejenigen, die eine Erklärung abgeben müssen, denn in diesem Fall gilt der 31. Juli als Stichtag.

Wer die Steuererklärung nachträglich einreichen möchte, hat hierfür vier Jahre Zeit. In 2017 können demnach noch die Steuererklärungen für die Jahre 2013-2016 abgegeben werden.

Pflichtveranlagte haben die Option, eine Fristverlängerung bis zum 30. September zu beantragen. Wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein erledigt wird, besteht sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit.

Anders sieht es aus, wenn die Steuererklärung rückwirkend eingereicht wird. Hier zählt der 31. Dezember vier Jahre später als Stichtag. An diesem Tag muss die Erklärung dem Finanzamt vorliegen und kann nicht erst mit der Post abgeschickt werden.

Wer die Frist verpasst, hat seine Chance auf eine Steuerrückzahlung vertan. Eine Fristverlängerung gibt es in diesem Fall nicht.

Vor- und Nachteile einer freiwilligen Steuererklärung

Bis zum Jahr 2009 hatte der Steuerzahler im Rahmen einer freiwilligen Steuererklärung noch eine Frist von zwei Jahren zu wahren. Seit 2009 hat der Steuerzahler vier Jahre Zeit. Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite der Steuerzahler und erhöhte die Frist.

Der Steuerzahler kann sich nun viel Zeit lassen, was nicht immer von Vorteil ist. Wenn die Unterlagen nicht genau sortiert sind, kann es später zu Problemen kommen.

Daher empfiehlt es sich, die Unterlagen während des Jahres ordentlich zu sortieren, damit die vierjährige Frist zum Vorteil genutzt werden kann und die Steuererklärungen der vergangenen Jahre zusammen erledigt werden können.

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Einkommensteuererklärung rückwirkend einreichen: Lohnenswert?

Pauschal lässt sich sagen: Wer die Steuererklärung rückwirkend abgibt, kann fast immer mit einer Steuerrückzahlung rechnen. Selbst wenn das Finanzamt eine Nachzahlung fordert, gibt es eine Lösung.

Warum die meisten Steuerzahler mit einer Rückzahlung rechnen können, ist einfach erklärt: Während des Jahres werden vom Arbeitgeber entsprechend der Lohnsteuerklasse Steuern abgezogen. Die steuermindernden Ausgaben wie Fahrtkosten und Arbeitsmaterial werden nur in Form eines Pauschbetrags berücksichtigt. Oft liegen die tatsächlichen Werbungskosten jedoch über diesem Betrag.

Diese und weitere Ausgaben können bei einer rückwirkenden Steuererklärung berücksichtigt werden und führen zu einer Steuererstattung. Wenn der Steuerbescheid eine Nachzahlung vom Finanzamt verlangt, kann die bereits abgegebene Steuererklärung einfach zurückgezogen werden.

Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen beim Finanzamt eingereicht werden, dann gilt die Steuererklärung als nicht eingereicht und die Nachzahlung entfällt.

Es ist sinnvoll, die Steuererklärung rückwirkend abzugeben, wenn folgende Punkte auf Sie zutreffen:

  • Die Sonderausgaben liegen über 36 Euro (bei Ehepaaren über 72 Euro)
  • Die Werbungskosten liegen über dem Pauschbetrag von 1.000 Euro
  • Eine Einkunftsart führte zu Verlusten
  • Die außergewöhnlichen Belastungen liegen über der zumutbaren Eigenleistung
  • Sie haben im vergangenen Jahr geheiratet
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen können abgesetzt werden
  • Das Ehepaar hat Steuerklasse IV ohne Faktor gewählt
  • Sie haben im laufenden Jahr nur teilweise als Arbeitnehmer gearbeitet
  • Die Versicherungsbeträge liegen über dem Vorsorgepauschbetrag
  • Sie haben Anspruch auf Kinderfreibetrag statt auf Kindergeld
  • Ihr Gehalt unterlag im vergangenen Jahr starken Schwankungen
  • Sie haben zu viel Abgeltungssteuer gezahlt
  • Bei einer Abfindung wurde die Fünftel-Regelung nicht angewandt
  • Ein volljähriges Kind wohnt während der Ausbildung außerhalb
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Was müssen Studenten und Azubis beachten?

Die Frist von vier Jahren spielt insbesondere Studenten in die Karten. In der Regel müssen diese während ihres Studiums keine Steuererklärung abgeben. Dennoch kann es sinnvoll sein, eine Steuererklärung einzureichen.

Ausbildungskosten eines Zweitstudiums können nach dem Studium vollständig abgesetzt werden.

Wenn Sie Ihre ersten Gehälter erhalten, können diese Ausgaben als Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür müssen Sie jedoch alle Rechnungen und Quittungen Ihrer Ausgaben vorlegen.

Im ersten Berufsjahr sollten Sie dann eine Steuererklärung einreichen und entsprechende Auslagen absetzen. Dadurch fallen weniger Steuern an, und Sie freuen sich umso mehr über Ihre ersten Gehälter.

Für Auszubildende, die während der Ausbildung keine Vergütung erhalten, gilt dasselbe.

Die Steuererklärung rückwirkend abzugeben, führt in den meisten Fällen zu einer Steuerrückzahlung. Studenten können ihre Ausgaben für ein Zweitstudium nach dem Studium mit den Steuern auf die ersten Gehälter verrechnen und zahlen so im ersten Berufsjahr weniger Lohnsteuer.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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